portrait dominikgemperli web3 - Dorfapéro vom 26. Juni 2018 - Einleitende Ausführungen

Domimik Gemperli

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Im darf Sie im Namen des Gemeinderates ganz herzlich zu unserem Dorfapéro begrüssen, wir freuen uns sehr über Ihr Erscheinen. Speziell begrüssen möchte ich Herrn Ivo Liechti von den ERR Raumplanern. Er ist der zuständige Fachplaner, welcher vom Gemeinderat mit dem Mandat betraut wurde, die Revision der Ortsplanung zu begleiten. Er ist Teil der Planungsgruppe, welche sich inhaltlich mit dem Thema beschäftigt. Daneben sind auch unser Gemeindeingenieur, der Gemeinderatsschreiber und der Gemeindepäsident Teil dieser Kommission.

Revision der Ortsplanung, um dieses Thema dreht sich der heutige Anlass: Die Gemeinde Goldach muss die bestehende Ortsplanung überarbeiten, aufgrund der veränderten Rahmenbedingung der übergeordneten Gesetzgebung von Bund und Kanton.

Trotzdem, vielleicht haben Sie im Vorfeld dieser Veranstaltung nach dem Grund für diese Einladung gefragt. Wo liegt die Bedeutung für dieses Thema? Die Aufgabe, Richtplan, Zonenplan und Baureglement anzupassen, tönt im ersten Moment nicht sehr spannend. Eine technische Notwendigkeit, werden Sie vielleicht meinen und daher kaum wichtig genug, die Durchführung eines Dorfapéros zu begründen. Auf den ersten Blick stimmt diese Einschätzung, Zonen erhalten eine neue Bezeichnung und baupolizeiliche Vorschriften wie der grosse Grenzabstand oder die Ausnützungsziffer entfallen gänzlich. Relevant ist diese Veränderung aber längst nicht nur für Architekten oder Bauherren. Ganz im Gegenteil, die veränderten Vorgaben betreffen uns alle und behandeln letztlich die Frage, wie sich unsere Gemeinde entwickeln soll. Die Antwort, welche wir darauf finden, beeinflusst die Lebenswirklichkeit von uns und künftigen Generationen. Wie viel innere Verdichtung wollen wir tatsächlich und wo soll diese stattfinden, wie erhalten wir unseren Naherholungsraum und Charakter unserer Gemeinde, wie gewährleisten wir den Erhalt von architektonischer Qualität durch den Wegfall von regulierenden Bestimmungen wie der Ausnützungsziffer. Viele Fragen. Aber nun der Reihe nach.

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich am 3. März 2013 mit der Annahme des revidierten Raumplanungsgesetzes für eine Neuorientierung der Raumplanung ausgesprochen. Die neuen Bestimmungen sollen die Zersiedelung bremsen, den Landverschleiss stoppen und eine kompakte Siedlungsentwicklung gewährleisten. Der Kanton St. Gallen hat seine Hausaufgaben mit dem neuen Planungs- und Baugesetz getätigt und dieses auf 1. Oktober 2017 in Vollzug gesetzt. Dem Gebot der inneren Verdichtung wird darin beispielsweise mit der Ablösung oder Aufhebung der Ausnützungsziffer oder dem Streichen des grossen Grenzabstandes Rechnung getragen. Im neuen Teil “Siedlung” des kantonalen Richtplans fordert der Kanton die Gemeinden auf, die innere Entwicklung des Siedlungsgebietes strategisch zu planen. Somit liegt der Ball nun bei der untersten Staatsebene. Die Gemeinden müssen die neuen Vorgaben auf kommunaler Ebene umsetzen und in ihren Ortsplanungsinstrumenten verankern.  In aller Kürze als Einleitung so viel: Der geschilderte Anpassungsbedarf gilt nicht nur für den Richt- und Zonenplan, sondern auch für das kommunale Baureglement, welches zudem die Vorgaben des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (PBG) innert 10 Jahren umzusetzen hat. Was einfach klingt, bleibt im überbauten Raum eine schwierige Aufgabe.

Das Ansinnen und die Absicht des revidierten Raumplanungsgesetzes, einen haushälterischen Umgang mit den natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar. Trotzdem muss kommunal sehr genau evaluiert werden, wo und in welcher Qualität eine innere Verdichtung tatsächlich stattfinden kann und soll. Die inhaltliche Abschaffung oder Reduktion von baupolizeilichen Vorschriften, welche vielfach dem Erhalt der Wohn- und Lebensqualität dienen, darf nicht ohne Not passieren bzw. muss mit qualitativen Vorgaben begegnet werden.

Modellrechnungen haben gezeigt, dass bei schlichter Anwendung der Minimalvorschriften gemäss den Vorgaben des neuen kantonalen PBG künftig die Realisierung von Gebäudevolumina möglich bleiben, welche die bisherige Ausnützung um ein Mehrfaches überschreiten. Das bleibt nicht ohne Konsequenzen, weder für den Nachbarn oder Anstösser noch für ein bestehendes Quartier als solches.

Baupolizeiliche Vorschriften dienen aber nicht zuletzt dazu, den nachbarschaftlichen Frieden zu gewährleisten. Die Kommunen tun daher gut daran, sich sehr genau zu überlegen, wo eine innere Verdichtung tatsächlich Sinn ergibt. Und mit welchen kommunalen Instrumenten verhindert werden soll, dass der nachbarschaftliche Frieden nicht zu Gunsten eines Renditedenkens von institutionellen Anlegern geopfert wird. Es gibt sie nämlich weiterhin, die Möglichkeiten zur sinnvollen Regulierung im Baurecht. Sei es über eine Baumassenziffer im Baureglement oder über die Einführung von Vorschriften zur situationsadäquten Bebaubarkeit im Zonenplan selber. Eines darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden: Die qualitativ gute Entwicklung einer Gemeinde geschieht unter Beachtung und Respektierung von bestehenden Strukturen sowie nachbarschaftlichen Interessen und schafft Erneuerung und Entwicklung vor allem dort, wo dies städtebaulich Sinn ergibt. „Verdichtung “ wird damit nicht als Selbstzweck oder neutrale bzw. qualitätsfremde Vorgabe verstanden, sondern vielmehr vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer nachhaltigen Gesamtkonzeption, welche auch das Wohnen in einem Einfamilienhaus bzw. Einfamilienhausquartier nach wie vor nicht nur duldet, sondern auch vorsieht. Entscheidend bleibt eine gute Mischung sowie der Anspruch, Qualität einzufordern.

Ortsplanerische Prozesse und die Möglichkeit zur Einflussahme auf konkrete Projekte werden also wichtiger denn je. Nur so kann es gelingen, die Attraktivität einer Gemeinde als Wohn- und Lebensraum beizubehalten und gefährlichem Renditedenken entgegenzutreten. Es steht viel auf dem Spiel

Vorgehen und Mitwirkung

Richtplan

Im Moment sind wir mit der Überprüfung des Ortsplanungskonzepts befasst. Bis Ende November 2018 sollen die getätigten Planungen in den Entwurf eines neuen Richtplanes eingearbeitet werden. Nach einer behördlichen Prüfung soll die Bevölkerung im ersten und zweiten Quartal des nächsten Jahres im Rahmen der Vernehmlassung Stellung nehmen können.

Zonenplan und Baureglement

Die Überprüfung der bestehenden Planunterlagen finden im 4. Quartal des Jahres 2018 statt. Dieser Prozess startet also später, da zuerst die Strategie der künftigen Siedlungsentwicklung – welche im Richtplan abgebildet wird – definiert werden muss. Nach der Bereinigung und Rückmeldungen von den kantonalen Amtsstellen soll im 4. Quartal des Jahres 2019 eine Orientierung stattfinden. Geplant bleibt, dass die neuen Planunterlagen im Jahr 2020 in Kraft treten.

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