portrait dominikgemperli web3 - Einfache Anfrage an die Regierung zur Individuellen Prämienverbilligung (IPV)

Domimik Gemperli

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Einfache Anfrage

Individuelle Prämienverbilligung – stimmen die Anspruchsvoraussetzungen oder werden die Verheirateten bestraft?

 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf die Ausrichtung von Prämienverbilligungen (IPV). So kann die finanzielle Belastung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung reduziert werden.

Das Instrument der Prämienverbilligung erfüllt eine wesentliche Funktion, in dem sie die Finanzierung einer obligatorischen Versicherung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglicher gestaltet. Dieses Anliegen erscheint umso wichtiger, stellt die Finanzierung der Prämie gerade für Familien eine grosse Position in den monatlichen Fixausgaben dar. Umso entscheidender ist es aber auch, dass die Kriterien der Anspruchsberechtigung dem Sinn und der Absicht des Gesetzgebers entsprechen und tatsächlich nur jene Personen oder Familien profitieren, bei welchen eine wirtschaftliche Bedürftigkeit tatsächlich vorliegt.

Die Anspruchsvoraussetzungen werden durch das kantonale Recht präzisiert (Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, sGS 331.111). Massgebend für die Berechnung und Berechtigung bleibt das steuerbare Reineinkommen, unter Berücksichtigung von weiteren Faktoren. Dabei wird bei der Neuberechnung auf die Datenlage gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt.

Eltern, die den Bund der Ehe nicht eingegangen sind, werden getrennt besteuert, auch wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und als Familie funktionieren bzw. über ein Familieneinkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, welches ausschliesslich der eine Elternteil erzielt. Kümmert sich bspw. die Kindsmutter um die Kinder und den Haushalt und erzielt kein oder ein geringes Erwerbseinkommen, erfüllt sie im Regelfall die Anspruchsvoraussetzungen nach gesetzlicher Regelung für den Erhalt der Prämienverbilligung, selbst wenn das «Familien- oder Haushaltseinkommen» viel höher ist als die Parameter für die individuellen Anspruchsvoraussetzungen ausweisen. Gleichwohl ist sie bei einer entsprechenden Antragstellung auch anspruchsberechtigt. Das führt zur absurden Situation, dass Ehepartner mit Trauschein keine Verbilligung erhalten, obwohl ihr gemeinsam besteuertes Familieneinkommen aus Erwerbstätigkeit des einen Ehepartners möglicherweise viel tiefer liegt wie das «Familieneinkommen» von individuell besteuerten Familiengemeinschaften.

Sachrichtig müssten vergleichbare Konstellationen – mit oder ohne Trauschein – bei ihrer Beurteilung nach den Kriterien der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entschieden werden. Die entsprechende Möglichkeit sieht Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11) grundsätzlich vor. Diese Möglichkeit wird in casu nach Informationen des Unterzeichnenden indessen nicht angewendet.

Letztlich bleibt es selbstverständlich jeder Familie selber überlassen, ob sie sich für eine eheliche Gemeinschaft entscheidet und wie sie sich intern organisieren will. Das vorliegende Resultat einer stossenden Ungleichbehandlung ist aber sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, genauso wenig wie der Umstand, dass Familienorganisationen von Prämienverbilligungen profitieren oder zumindest profitieren können, welche die Anspruchsvoraussetzungen in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Einbezug des anderen Elternteils nicht erfüllen. Durch diese Vorteile ohne inhaltlich gerechtfertigte Anspruchsgrundlage werden dem Kanton Mittel entzogen, welche an anderer Stelle fehlen bzw. zur Unterstützung von Personen verwendet werden könnten, welche finanziell tatsächlich darauf angewiesen sind.

Diese einfache Anfrage steht auch im Kontext von weiteren Vorstösse zur IPV, welche im Zusammenhang mit der Situation rund um das Coronavirus eine angepasste Berechtigungsgrundlage fordern. Soll die Ausrichtung der IPV aufgrund der aktuellen Situation Anpassungen erfahren, gilt es auch, die Anspruchsgrundlagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu korrigieren. Und zwar auch vor dem Hintergrund, dass für die tatsächlich Bedürftigen mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Ich bitte die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Sieht die Regierung Handlungsbedarf in Bezug auf den vorstehend beschriebenen Sachverhalt bzw. sieht die Regierung die Ziele und Absichten der IPV durch eine zuweilen nicht sachgerechte Anspruchsgrundlage gefährdet? Wieso wird in Fällen wie dem vorstehend beispielhaft geschilderten nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäss Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11) abgestellt?
  2. Wäre es im Sinne der Frage gemäss Ziff. 1 nicht zielführend, bei der geschilderten oder vergleichbaren Konstellation auf das Familien- bzw. Haushaltseinkommen abzustellen, das beide Elternteile erzielen, unabhängig vom Zivilstand?
  3. Als wie bedeutend beurteilt die Regierung die finanziellen Auswirkungen, welche beim Kanton aufgrund der vorstehend beschriebenen Verbilligung mit inhaltlich fragwürdiger Anspruchsgrundlage in den letzten Jahren entstanden sind?
  4. Sieht die Regierung die Möglichkeit und Chance, dass durch eine veränderte oder präzisierte Anspruchsgrundlage mehr Mittel für tatsächlich Bedürftige zur Verfügung stehen, wissentlich, dass der Kantonsbeitrag festgelegt wird?

 

Goldach, 13.5.2020                                                                Gemperli-Goldach

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