Die nachfolgende Motion habe ich ausgearbeitet und sie wurde heute als Fraktionsvorstoss der CVP-GLP Fraktion anlässlich der Kantonsratssession eingereicht. Ich bin gespannt auf die Diskussion. Ein wichtiges Thema für die Gemeinden.
Art. 118 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen regelt den Schutz von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern im Kanton St. Gallen. Grundsätzlich wird bei den Baudenkmälern zwischen nationalen, kantonalen und kommunalen Schutzobjekten unterschieden. Das konkrete Verfahren der Unterschutzstellung wird im Gesetz geregelt, wobei den Gemeinden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um Massnahmen zur Sicherstellung des Fortbestandes eines Baudenkmals zu treffen, falls sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer weder willens noch in der Lage zeigt, einen hinreichenden Schutz zu gewährleisten. So kann die Gemeinde Sicherungsmassnahmen ergreifen und die entsprechende Finanzierung von Massnahmen unter bestimmten Voraussetzungen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer überbinden.
Was ist in einer theoretischen Betrachtung klar und nachvollziehbar erscheint, funktioniert in der Praxis nicht immer. Grundlage für die Umsetzung von Sicherungsmassnahmen durch die Kommunen bleibt die Genehmigung eines entsprechenden Kredits durch die Bürgerschaft oder das Parlament. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob das Schutzobjekt einem Privaten oder der Gemeinde selber gehört, grundsätzlich befinden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger selber, ob Schutzmassnahme oder Sanierungsmassnahmen finanziert oder vorfinanziert werden sollen.
Diese Ausgangslage betrifft insbesondere auch die Situation bei Entscheiden der Kommunen, wie sich die Sicherung eines Schutzobjektes im Eigentum der Gemeinde konkret gestalten soll. Die Vorgaben oder Empfehlungen der kantonalen Denkmalpflege oder anderer Fachstellen sind das Eine. Ohne Kreditbeschluss der Bürgerinnen und Bürger kann hingegen weder eine Schutzmassnahme noch eine Sicherungsmassnahme durchgeführt werden.
Diese demokratische Legitimation bei Ausgabe-Entscheiden durch die Bürgerinnen und Bürger korrespondiert mit dem Grundgedanken der föderalen und demokratischen Gestaltung unseres Landes. Konsequenz der vorstehenden Ausführungen bleibt, dass Objekte, welche insbesondere als kantonale Schutzobjekte qualifiziert sind, nicht aus dem Inventar entlassen werden können und bei fehlender Legitimation zur Ausgabe keine Möglichkeit besteht, Schutz- oder Sicherungsmassnahmen zu ergreifen. Auf der anderen Seite zeigen die Fachstellen kaum Bereitschaft, eine verfügte Schutzwürdigkeit zu überdenken und damit von sich aus die Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Objekt aus dem Schutzinventar entlassen werden kann. Durch diese Situation sind viele Objekte dem Verfall gewidmet und zieren das Landschaftsbild. Dabei wird eine städtebauliche Entwicklung von wertvollen Landflächen teilweise über mehrere Jahrzehnte hinweg verunmöglicht. Dies ist weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll.
Es gilt, Lösungen zu finden, welche bei der beschriebenen Ausgangslage einen Ausweg aus dieser «Patt-Situation» darstellen. Dabei könnte ein Szenario sich wie folgt gestalten: Die Behörden sind zur Sicherung des Fortbestandes eines Baudenkmales angehalten und unterbreiten der Bürgerschaft einen adäquaten Vorschlag zu dessen Sicherung. Lehnt die Bürgerschaft oder das Parlament einen entsprechenden Kredit ab, ist die Behörde verpflichtet, einen privaten Investor zu suchen. Dabei sollen in Bezug auf den vollständigen oder teilweisen Erhalt der Substanz auch Rentabilitätsüberlegungen miteinbezogen werden dürfen. Bleibt auch diese Suche erfolglos, kann ein Objekt – möglicherweise unter Einbezug einer weiteren Sperrfrist – aus dem Schutz entlassen werden. Die kantonalen Fachstellen haben dieses Vorgehen zu respektieren, ungeachtet einer allenfalls anderslautenden, fachlichen Einschätzung. Damit wird bei nachgewiesener, fehlender Möglichkeit zur Sicherung – und Sanierung – der Weg frei für die Entwicklung wertvoller Landflächen. Dieses Szenarium trägt auch dem Gedanken der Verdichtung nach Innen Rechnung und orientiert sich an der politischen und gesellschaftlichen Realität und bleibt nicht einem Wunschdenken verpflichtet.
Im Sinne vorstehender Ausführungen wird die Regierung ersucht, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Baudenkmäler bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ex lege und ungeachtet einer allenfalls anderslautenden fachlichen bzw. verwaltungsinternen Einschätzung aus dem Schutz entlassen werden, falls deren Bestand sich nicht sichern lässt. Die Vorschriften im Zusammenhang mit der öffentlichen Auflage eines Schutzinventars bleiben von der vorstehenden Regelung unbenommen.