In der letzten Ausgabe vom “Wellenbrecher ” habe ich einen Beitrag verfasst, welcher sich mit der Problematik der Verfahrensdauer im öffentlichen Verwaltungsrecht beschäftigte. Der Beitrag ist zusätzlich in diesem Blog erschienen. Das St. Galler Tagblatt hat die Erwägungen ausserdem in einem sehr treffenden Bericht redaktionell verwertet. Die provokante These beinhaltete die Aussage, dass wir unseren Rechtsstaat zunehmend abschaffen. Durch die Einräumung der Möglichkeit, welche es einem Einsprecher oder Rekurrenten erlauben, mit relativ wenig Aufwand ein Verfahren ungebührlich in die Länge zu ziehen, ermöglichen wir eine Kultur des “Verhinderns”, in welcher partikulare Interessen wichtige Projekte für die Öffentlichkeit verzögern oder letztlich sogar verunmöglichen.
Dabei geht es nicht darum, berechtige Interessen von Einzelnen der Möglichkeit einer richterlichen Beurteilung zu entziehen. Im Gegenteil, der Schutz des Individuums ist wichtig und die Öffentlichkeit tut gut daran, die Anliegen von Betroffenen bestmöglich zu berücksichtigen und immer wieder nach den verträglichsten Lösungen zu suchen. Diesen Anspruch teile ich voll und ganz.
Aber es gibt eben auch jene Einsprecher und Rekurrenten, welche ohne inhaltliche und fundierte Begründung ein Projekt verhindern wollen. Darüber kann man sich aufregen – was ich im Übrigen zugegebenermassen tue -, aber grundsätzlich bleibt dies ein Teilbereich unseres Rechtsstaates, den es zu akzeptieren gilt. Hingegen sollte nach meiner Meinung offensichtlich bleiben, dass trölerischen und verfahrensverzögernden Eingaben die Bedeutung und Relevanz entzogen wird, in dem Verfahren schnell entschieden werden und der Verfahrensblauf vereinfacht wird. Das öffentliche Interesse muss hier ganz klar überwiegen.
Verfahrensverzögerungen ohne inhaltliche Berechtigung kosten den Steuerzahler viel Geld. Darüber spricht niemand. Aufgrund einer Anfrage unter dem Titel des Öffentlichkeitsgesetzes haben die Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons St. Gallen brav ihre Entschädigungen offen gelegt. Dagegen habe ich in Bezug auf die Behördenmitglieder grundsätzlich nichts einzuwenden, der Steuerzahler soll schliesslich wissen, wie seine Steuergelder verwenden werden. Allerdings bleibt spannend, dass offensichtliche Verhinderungsstrategien in Verfahren oder Projekten, welche für die Allgemeinheit von grossem Interesse sind, den Schutz des Amtsgeheimnisses oder des Datenschutzgesetzes verdienen. Besteht hier nicht auch ein Informationsanspruch der Öffentlichkeit? Auch und gerade aus finanziellen Überlegungen?